Allgemeine Reisebedingungen für Reiseverträge von Bus- und Gruppenreiseveranstaltern
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und
Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche
geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die
vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen
Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für
elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch
bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS
5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige
Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw.
durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des
Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden
wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt
(Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der
Internetseite maßgeblich.
1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich
verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an
den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen
kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen
als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der
Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als
Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,
Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum
Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als
Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten
Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer
1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem
die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und
Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeilichen
Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung
bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die
Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich
zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht
angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes
Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9.
(Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung
des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht
länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO pro Person nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei Reisen mit einer
Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um
Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/
oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen
Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend. Hat sich der Veranstalter
im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog)
vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und
Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss
maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen,
insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen*)
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des
Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret
eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen
sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und
Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt
werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der
Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens
gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen*)
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom
Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung,
Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den
besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen
Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig
pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,
grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart
und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
ab 30. Tag vor Reisebeginn 5 %
ab 21. Tag vor Reisebeginn 15 %
ab 14. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn 50 %
Bahnreisen
ab 30. Tag vor Reisebeginn 5 %
ab 21. Tag vor Reisebeginn 15 %
ab 14. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug)
ab 30. Tag vor Reisebeginn 15 %
ab 21. Tag vor Reisebeginn 25 %
ab 14. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
See- und Flusskreuzfahrten
ab 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
ab 21. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 14. Tag vor Reisebeginn 55 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 3. Tag vor Reisebeginn 80 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder
bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung
nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. – 9.3. entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der
Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt
pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des
Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren
Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten
Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des
Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die
Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen
sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung
erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/ oder die
Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich
nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters)
unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/ Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung
auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei
Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann
der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht
durchgeführt wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis
der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des
Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom
Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des
Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die
Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder
gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim
Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten
unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem
Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des
Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel
aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum
Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei
besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei
unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel
erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese
Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe,
Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für
den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der
Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach §
651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die
Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des
Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter
nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch
auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei
Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB –
ausgenommen Körperschäden - hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht
die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen Körperschäden – verjähren
grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von
einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei
grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in
drei Jahren.
Besonderheiten des „Elektronischen Geschäftsverkehrs“
Für Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr („reines Onlinegeschäft“) sind u.a. Vorschrift EGBGB 246 §
3, ferner § 312g BGB und das „Gesetz zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucher/innen vor
Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ maßgeblich
(eindeutige Erfüllung der „Button-Beschriftungs-Pflicht“ durch Button „zahlungspflichtig buchen“, sowie weitere
technische Vorgaben, Hinweise etc.).
In Ziffer 1.3. RDA ARB wird der Online-Vertragsschluss, soweit nach unserer Ansicht erforderlich, behandelt,
allerdings ohne die zusätzlichen und umfangreichen IT-technischen Vorgaben in die ARB aufzunehmen: Dies ist
u.E. in den ARB auch nicht erforderlich, da maßgeblich für das Zustandekommen des Reisevertrags nur die
richtige Beschriftung des Buttons ist. Die weiteren, komplizierten technischen Schritte haben sich aus der
Internet-Seite selbst zu ergeben. Die IT-technischen Pflichten (Erläuterungen und Hinweise für den Ablauf der
Buchung) gehören also u.E. nicht in die ARB und würden diese überfrachten.
Um „elektronischen Geschäftsverkehr“ handelt es sich nur dann, wenn online unmittelbar verbindlich „gebucht“
werden kann. Die Reiseanmeldung ist der erforderliche Vertragsantrag, dessen Eingang dem Reisenden
unverzüglich elektronisch zu bestätigen ist. Die Annahme des Vertrags (Reisebestätigung) kann sofort
elektronisch (Wiedergabe auf dem Bildschirm), aber auch danach durch E-Mail, Fax, oder telefonisch erfolgen.
Dadurch entfällt nicht der Charakter des „elektronischen Geschäftsverkehrs“. Strittig ist in diesen Fällen allerdings
die Annahmefrist. Sie darf nach allgemeinen Grundsätzen einen Tag nicht überschreiten, denn eine längere
Bearbeitungs- und Transportzeit für die Annahme ist bei objektiver Betrachtung nicht vertretbar.